Teil 2

Antwort der Versicherungskammer des BGH äußert in einem Beschluß (VI ZR 218/08) vom 13. Mai 2009 an den Autor.
"An der vom Kläger unbefriedigend empfundenen Rechtslage könnte nur der Gesetzgeber etwas ändern.
Ein Kontrahierungszwang würde im Fall der Berufsunfähigkeitsvrsicherung dazu führen, daß auch die konkreten Bedingungen des Versicherungsvertrages festgelegt werden müßten. Das würde aber die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung aber sprengen "
Das BGH hat jedoch hierbei nicht erkannt, daß die bereits vorliegenden Statistiken der Sozialversicherung unmittelbar als Modell für die Prämienberechnung bei der privaten BU Versicherung Anwendung finden kann und ist so wie die Vorinstanzenauch mit keinem Wort auf die Statistik eingegangen, die das " Behindertenrisiko " transparent macht.
Hierdurch kam es zur rechtsfehlerhaften Annahme nur die Politik könne dies ändern, was bis heute von den Versicherungen mit allen Mitteln bekämpft wird.






